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Krankenversicherung im Minijob - Häufige Fragen für Minijobber

Autorenbild: Sophie VitaleSophie Vitale

Was ist ein Minijob?

Die Bundesagentur für Arbeit definiert den Begriff des Minijobs wie folgt: 

Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen mit höchstens 538 Euro monatlichem Arbeitsentgelt oder einem Arbeitseinsatz von maximal 70 Tagen pro Kalenderjahr. Durch fehlende Beiträge zu den Sozialversicherungen sichern Minijobs sozial nicht ab.

Somit untergliedert sich der Begriff der geringfügigen Beschäftigungen in geringfügig entlohnte Beschäftigungen (bis zu 538 Euro im Monat) sowie in kurzfristige Beschäftigungen (70 Arbeitstage pro Kalenderjahr).


Mann sucht nach Minijob

Rechtliche Voraussetzungen und Krankenversicherungsfreiheit

Ihre rechtliche Grundlage finden Minijobs im Paragraph 8 des Vierten Sozialgesetzbuches (§ 8 SGB IV). Eine Krankenversicherungspflicht aus der Tätigkeit besteht für geringfügig Beschäftigte grundsätzlich nicht. Die sogenannte Versicherungsfreiheit findet sich in § 7 Abs. 1 SGB V. Da die Regelungen der Krankenversicherung auch für die sich anschließende Pflegeversicherung gelten, besteht auch dort eine Versicherungsfreiheit (auch, wenn dies nicht wortwörtlich so im SGB steht - der Grundsatz "PV folgt KV" gilt auch hier).


Trotzdem müssen geringfügig Beschäftigte einen Krankenversicherungsschutz nachweisen. Dies kann zum Beispiel durch eine Familienversicherung, freiwillige Versicherung oder eine anderweitige Absicherung geschehen (mehr dazu im Abschnitt 'Optionen für die Krankenversicherung bei Minijobs').


Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Wie bereits beschrieben, sind geringfügig entlohnt Beschäftige die Personen, die maximal 538 Euro pro Monat verdienen. Diese Grenze ergibt sich durch den gesetzlichen Mindestlohn von 12,41 im Jahr 2024 bei ca. 10 Stunden Arbeit pro Woche (§ 8 Abs 1a SGB IV). Ändert sich also in Zukunft der Mindestlohn, wird sich auch die Geringfügigkeitsgrenze ändern.


Kurzfristig Beschäftigte

Kurzfristig Beschäftigte definieren sich nicht durch das gezahlte Arbeitsentgelt, sondern die Arbeitstage im Kalenderjahr. Dabei darf die Beschäftigung nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr ausgeübt werden (zum Beispiel durch im Voraus befristete Tätigkeit). Zudem darf die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales definiert den Begriff der Berufsmäßigkeit wie folgt:

Eine berufsmäßige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung für den Arbeitnehmer ist. 

Die Tätigkeit allein darf also nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes dienen. 

Mehr Informationen zur Berufsmäßigkeit bietet die Minijob-Zentrale unter diesem Link.


Minijob während Beschäftigung & mehrere Beschäftigungen

Wird neben dem Minijob (geringfügig entlohnt bis 538 Euro im Monat) eine Hauptbeschäftigung ausgeübt, bleibt diese Tätigkeit weiterhin versicherungs- und damit beitragsfrei. Erst, wenn mehrere Tätigkeiten neben des Hauptjobs ausgeübt werden, werden diese (mit Ausnahme der ersten weiteren Beschäftigung) versicherungs- und beitragspflichtig.


Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen gleichzeitig ohne eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausgeübt, müssen diese zusammengerechnet werden. Das gilt für geringfügig entlohnte und kurzfristige Tätigkeiten getrennt. Werden die Grenzen bei Zusammenrechnung überschritten, tritt Versicherungspflicht ein.


Beratung für Krankenversicherung im Minijob

Optionen für die Krankenversicherung bei Minijobs

Mögliche Formen für die gesetzliche Krankenversicherung sind, je nach individuellen Voraussetzungen, folgende:


  • Mitgliedschaft durch versicherungspflichtige Beschäftigung

  • Familienversicherung

  • Freiwillige Versicherung

  • Studentische Krankenversicherung

  • Krankenversicherung als Rentner

  • weitere Tatbestände, die zur Versicherungspflicht führen.


Beiträge zur Krankenversicherung 

Die Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung resultiert gleichzeitig auch in eine Beitragsfreiheit in diesen Zweigen für die Arbeitnehmer*innen. Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung werden lediglich durch den Arbeitgeber geleistet. Dieser pauschale Krankenversicherungsbeitrag beträgt 13 Prozent des Arbeitsentgeltes, wenn die Person Mitglied einer Krankenkasse oder familienversichert ist. Ist die Person hingegen privat krankenversichert, entfällt dieser Beitrag. Bei Beschäftigten im Privathaushalt beträgt der Pauschalbeitrag für den Arbeitgeber 5 Prozent.


Werden durch Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen die gegebenen Grenzen überschritten, werden Beiträge nach den üblichen Beitragssätzen erhoben.


Andere Zweige der Sozialversicherung und Besonderheit in der Rentenversicherung

Die Versicherungs- und Beitragsfreiheit gilt ebenso für die Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung). Lediglich in der Rentenversicherung besteht grundsätzlich eine Versicherungspflicht. Dabei wird der Beitragssatz von 18,6 Prozent zwischen Arbeitgeber und tätiger Person nicht paritätisch (gleichmäßig) aufgeteilt. Der Arbeitgeber übernimmt hier den Großteil von 15 Prozent, während die tätige Person nur 3,6 Prozent zahlt. 


Trotz der grundsätzlichen Versicherungspflicht können sich Beschäftigte von dieser befreien lassen. Dafür muss ein Antrag beim Arbeitgeber gestellt werden. Dieser Schritt sollte jedoch unter Berücksichtigung individueller Faktoren gut überlegt sein, da die Befreiung für die Zeit der Beschäftigung bindend ist.


Fazit

Im Bereich Minijob und Krankenversicherung gibt es einige Faktoren zu beachten, wie beispielsweise ein ggf. ausgeübter, versicherungspflichtiger Hauptjob, mehrere Minijobs zur selben Zeit, verschiedene Grenzen oder die Beachtung der Rentenversicherungspflicht. Jede Person sollte individuell auf ihre Situation blicken und bei Fragen die zuständige Krankenkasse oder den Arbeitgeber kontaktieren.

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